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   OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01   

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https://dejure.org/2002,15990
OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01 (https://dejure.org/2002,15990)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2002 - 7 U 31/01 (https://dejure.org/2002,15990)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 7 U 31/01 (https://dejure.org/2002,15990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Voraussetzungen einer mindestens 50-%-igen Berufsunfähigkeit eines Psychotherapeuten; Auslegung einer Abrede über den Ausschluss der Einstandspflicht hinsichtlic bestimmter Leiden des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 1
    Auslegung eines vereinbarten Risikoausschlusses für die mit einer Bandscheibenoperation zusammenhängenden Leiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1385
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01
    Nur wenn nach der Auslegung der Vereinbarung anhand dieser Kriterien Zweifel übrig bleiben, geht dies zu Lasten des Versicherers (vgl. LG Köln, VersR 1990, 615 mit umfangreichen Nachweisen, vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IV a ZR 49/84, VersR 1986, 132 unter 2.).
  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95

    Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01
    Es hat eine konkrete Risikoprüfung stattgefunden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07. Februar 1996 - IV ZR 155/95, VersR 1996, 486).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01
    Risikoausschlussklauseln, durch die bestimmte, an sich in den durch die Versicherungsart gedeckten Gefahrenbereich fallende Gefahren ausgeschlossen werden, verfolgen im Allgemeinen den Zweck, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1995 - IV ZR 17/75, VersR 1975, 1093 unter 1).
  • BGH, 20.04.1994 - IV ZR 232/92

    Zugunsten des Versicherungsnehmers zulässige Abkürzung der Rücktrittsfrist von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01
    Der Kläger war nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten beschwerdefrei (GA 240, BE 3, vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1994 - IV ZR 232/92, VersR 1994, 1054).
  • OLG Koblenz, 29.01.1990 - 12 U 1442/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01
    Trifft eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammen und haben beide den Versicherungsfall herbeigeführt, setzt sich wie hier, wozu die Berufung sich nicht äußert, was sich aber auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt, der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der Versichertengemeinschaft übernehmen muss (vgl. auch OLG Koblenz, VersR 1990, 768).
  • LG Köln, 28.02.1990 - 10 S 480/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01
    Nur wenn nach der Auslegung der Vereinbarung anhand dieser Kriterien Zweifel übrig bleiben, geht dies zu Lasten des Versicherers (vgl. LG Köln, VersR 1990, 615 mit umfangreichen Nachweisen, vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IV a ZR 49/84, VersR 1986, 132 unter 2.).
  • OLG Köln, 14.09.2012 - 20 U 64/12

    Reichweite einer Ausschlussklausel

    Diese Zweckrichtung zwingt zugleich zu der Annahme, dass beim Zusammentreffen einer ausgeschlossenen mit einer nicht ausgeschlossenen Ursache regelmäßig der Ausschluss durchgreift; es reicht mithin aus, wenn die ausgeschlossene Ursache mitursächlich für den Leistungsfall ist (OLG Koblenz, VersR 1990, 768; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385 [die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2003 - IV ZR 299/02 - zurückgewiesen]; OLG Köln - 5. Zivilsenat -, Beschl. v. 12. November 2006 - 5 W 42/06 - anders für eine deutlich im Wortlaut abweichende, auf einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang abstellende Ausschlussklausel: OLG Karlsruhe, VersR 2006, 1348).
  • LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen

    Denn wenn eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammentrifft und beide den Versicherungsfall herbeigeführt haben, setzt sich der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der versicherten Gemeinschaft übernehmen muss (OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Köln, VersR 1998, 353).
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